Steuerermäßigung für Handwerkerleistungen
26.04.2011 - 13:35
Für haushaltsnahe Dienstleistungen und Handwerkerleistungen gewahrt der Fiskus eine Steuermäßigung in Höhe von 20% der Arbeitskosten, maximal aber 1.200 EUR im Jahr. Die Steuerermäßigung setzt u. a. voraus, dass die Leistung im Haushalt des Steuerpflichtigen erbracht wo den ist. Verlegt ein Steuerzahler seinen Haushalt in eine andere Wohnung, kann er die Aufwendung für Renovierungsarbeiten der alt und neuen Wohnung steuermindernd geltend machen. Voraussetzung ist die Maßnahmen in beiden die Wohnungen in einem engen zeitlichen Zusammenhang zum Umzug stehen. Für die Fragen, ab wann bzw. bis wann es sich um einen Haushalt des Steuerpflichtigen handelt ist
- bei einem Mietverhältnis der im Mietvertrag vereinbarte Beginn des Mietverhältnisses oder bei Beendigung das Ende der Kündigungsfrist und
- bei einem Kauf/ Verkauf der Übergang von Nutzten und Lasten (wirtschaftliches Eigentum) entscheidend.
Ein früherer oder späterer Zeitpunkt kann nachgewiesen weiden (z.B. Meldebestätigung der Gemeinde, Bestätigung des Vermieters) In Zweifelsfallen kann auch auf t n Übergabe- bzw. Übernahmeprotokoll abgestellt werden.
